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02.03.2007 - Niedersächsisches Finanzgericht verpflichtet Finanzamt PDF Drucken E-Mail
... im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Eintragung eines Freibetrages
auf der Lohnsteuerkarte

Das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) hat mit Beschluss vom 2. März 2007 - 7 V 21/07 - in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz erneut zur einschränkenden Neuregelung der sog. Pendlerpauschale Stellung genommen.

Der 7. Senat des Gerichts hat das beteiligte Finanzamt verpflichtet, den Steuerpflichtigen den beantragten Freibetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch für die ersten 20 Entfernungskilometer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.

Der Beschluss ergeht nur wenige Tage nach dem Vorlagebeschluss des 8. Senats des NFG an das Bundesverfassungsgericht (Beschluss v. 27. Februar 2007 - 8 K 549/06 - siehe Presseinformation vom 5. März 2007).

Der 7. Senat des NFG hat erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Pendlerpauschale. Hierdurch werde das im Einkommensteuerrecht geltende Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verletzt.

Auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der gesetzliche Regelungen zwar für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt werden, dem Gesetzgeber jedoch zumeist lange Übergangsfristen zur "Nachbesserung" eingeräumt werden, hält das Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für geboten.

Der 7. Senat des NFG hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen und darauf hingewiesen, dass die Einlegung der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hätte, d.h. der beantragte Freibetrag muss vom Finanzamt zunächst eingetragen werden.

Die - zugelassene - Beschwerde ist vom unterlegenen Finanzamt zwischenzeitlich eingelegt worden. Ein Az. des Bundesfinanzhofes liegt noch nicht vor.

Es wird darauf hingewiesen, dass in vergleichbaren Fällen (Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte) vor einer Anrufung des Finanzgerichts immer eine ablehnende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung vorliegen muss.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht - Gehe zum Link
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